§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge
zwischen der Firma MS Ragati (nachfolgend Verwender) und Ihren Kunden (nachfolgend
Vertragspartner).
(2) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-,
Lieferungs- und Leistungsbedingungen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitiges
geregelt ist, gelten sie ebenso gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) wie auch gegenüber Unternehmern
(§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verwender ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere
auch dann, wenn der Verwender eine Leistung an den Käufer vorbehaltlos in Kenntnis von
dessen AGB erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
AGB.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert
oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragsangebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn
dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen – auch in elektronischer Form überreicht worden sind. An
derlei Unterlagen behält sich der Verwender die Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Die Beauftragung des Verwenders oder die Bestellung von Ware durch den Vertragspartner
gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verwender durch Auftragsbestätigung,
durch Ausführen der vereinbarten Werkleistung oder durch Auslieferung der bestellten
Ware angenommen werden kann. Bestellungen werden erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich.
(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte
zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Lager zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen,
wenn der Verwender kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet ist. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung oder Erbringung der geschuldeten Werkleistung
mehr als 4 Monate, ohne dass eine Verzögerung vom Verwender zu vertreten ist,
kann der Verwender den Kaufpreis oder Werklohn unter Berücksichtigung eingetretener
Material-, Lohn-, Lager- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verwender zu tragen sind, angemessen
erhöhen. Für den Fall, dass der Vertragspartner Verbraucher ist gilt dies nur,
wenn die vereinbarte Leistung des Verwenders nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss
erbracht werden soll oder wenn die Leistung innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss
erbracht werden soll und die Leistung erst nach Ablauf dieser Frist aus Gründen, die
der Vertragspartner zu vertreten hat, erbracht werden kann. Erhöht sich der Kaufpreis bzw.
Werklohn um mehr als 40 %, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren.
(3) Berücksichtigt der Verwender Änderungswünsche des Vertragspartners, so trägt der Vertragspartner
die dadurch entstehenden Mehrkosten.
(4) Der Kaufpreis und Werklohn ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Rechnung mach Erbringung der Leistung durch den Verwender. Erfüllungsort der Zahlung
ist der Sitz des Verwenders.
(5) Ein Vertragspartner, der Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 4 in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzugs sind Kaufpreis und Werklohn
zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte
über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt eine Verzugsschadenspauschale in
Höhe von 40 Euro an. Der Verwender behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
(6) Ein Vertragspartner, der Verbraucher ist, gerät durch Mahnung nach Fälligkeit, spätestens
jedoch 30 Tage nach Ablauf der Frist des Abs. 4 in Verzug. Der Verwender wird darauf in der
Rechnung ausdrücklich hinweisen. Während des Verzugs sind Kaufpreis und Werklohn vom
Verbraucher zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 5 Prozentpunkte
über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(7) Der Verwender ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner bewusst
falsche Angaben zu Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit gemacht hat oder sich
nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig oder zahlungsfähig
ist und dadurch der Anspruch des Verwenders auf den vereinbarten Kaufpreis
bzw. Werklohn gefährdet wird. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben.
§ 4 Aufrechnung, Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung seitens des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei
denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei
mangelhafter Leistung des Verwenders bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners unberührt.
§ 5 Lieferfrist, Leistungsfrist, Liefer- und Leistungsverzug
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes bzw. des Zeitpunkts der Leistungserbringung erfolgt
nach bestem Ermessen unter Abwägung der Gegebenheiten des Einzelfalls bei Annahme
der Bestellung oder des Auftrags. Dies stellt keine Zusicherung eines bestimmten Termins dar.
(2) Die Liefer- bzw. Leitungsfrist verlängert sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits
erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der gelieferten Waren oder des Werkes
führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist des Verwenders.
(3) Hält der Verwender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Leistungsfristen
nicht ein, wird er dem Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Leistungsfrist nicht erbringbar, ist der Verwender berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners ist
umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichterbringbarkeit der Leistung gilt insbesondere die
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verwender noch den
Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verwender im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet
ist oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat,
insbesondere, wenn er einer vereinbarten Mitwirkungshandlung nicht nachkommt, nicht
erbracht werden kann.
(4) Der Eintritt des Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem
Fall ist eine Mahnung des Vertragspartners erforderlich. Gerät der Vertragspartner in
Leistungsverzug, so kann der Vertragspartner eine Verzugsschadenspauschale verlangen,
dies für jede volle Kalenderwoche in Höhe von 0,5 % der Nettogegenleistung, insgesamt jedoch
höchstens 5 % der vereinbarten Gegenleistung. Dem Verwender bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Vertragspartner entweder gar kein oder ein geringerer Schaden als
die Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Vertragspartners nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verwenders,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Ist ein Kaufvertrag Teil des Vertrages, so erfolgt die Lieferung der gekauften Ware ab Lager
des Verwenders, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners
wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, ist der Verwender berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Der Verwender ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit Übergabe an den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer
oder sonstigen Versender über. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so gilt dies nur, wenn
der Vertragspartner den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der
Verwender dem Vertragspartner diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Ist
eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das
Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Vertragspartner im Annahmeverzug ist.
(4) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenen Gründen,
ist der Verwender berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verwender die weiteren
gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verwender behält sich das Eigentum an gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag
und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so behält
sich der Verwender das Eigentum an gekauften und gelieferten Waren bis zur Vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Vertragspartner ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an
Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung
der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber
seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit bereits
an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Verwender abgetretenen Forderungen
oder in sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner den Verwender unverzüglich
unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, ist der Verwender berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts
herauszuverlangen. Zahlt der Vertragspartner den Kaufpreis nicht, darf der Verwender
diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der
Verwender Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt das entstehende Erzeugnis das Gleich wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verwender bestehenden Sicherheiten die bestehenden
Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners
Sicherheiten nach Wahl des Verwenders freigeben. Gleiches gilt, wenn die dem
Verwender zustehenden Sicherheiten den vom Vertragspartner, der Verbraucher ist, geschuldeten
Kaufpreis um mehr als 10 % übersteigen.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, so setzen dessen Mängelansprüche voraus, dass
er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist.
Zeigt sich während der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Vertragspartner
dies dem Verwender gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist eine
Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht
hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung
schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung
der Anzeige. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist die Haftung des Verwenders für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Nimmt der Vertragspartner eine mangelhafte Werkleistung des Verwenders ab, obwohl
ihm der Mangel bekannt ist, so stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei
der Abnahme des Werkes vorbehalten hat.
(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Vertragspartner Nacherfüllung in Form der
Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Ist ein Werk mangelhaft, kann der Vertragspartner
Nachbesserung verlangen. Der Verwender kann die vom Vertragspartner
gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung
des Vertragspartners zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen
Frist das Wahlrecht auf den Verwender über. Der Verwender kann die geschuldete
Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bzw. Werklohn
bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises
bzw. Werklohnes zurückzubehalten.
(4) Der Vertragspartner hat dem Verwender die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben und die Prüfung des beanstandeten Werkes zu ermöglichen. Im Fall der Ersatzlieferung
hat der Vertragspartner dem Verwender die mangelhafte Sachen nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der
mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau, wenn der Verwender ursprünglich nicht
zum Einbau verpflichtet war.
(5) Der Verwender trägt die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das
Mängelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die
Kosten vom Vertragspartner zu erstatten.
(6) Ist eine gelieferte und gekaufte Ware mangelhaft, so steht dem Vertragspartner nur in
dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung von Leib oder Leben oder zur Abwendung unverhältnismäßiger
Schäden, dem Vertragspartner das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen
und vom Verwender Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Ist ein Werk mangelhaft, steht dem Vertragspartner das Recht den Mangel selbst zu
beseitigen und vom Verwender Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen nach den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nachdem er dem Verwender eine angemessene
Frist zur Nachbesserung gesetzt hat oder diese nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich
ist, zu. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Vertragspartner den Verwender
unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht,
wenn der Verwender nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, eine entsprechende
Nacherfüllung zu verweigern.
(7) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosem Ablauf einer für die Nacherfüllung
vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner nach seiner
Wahl den Kaufpreis bzw. Werklohn mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht
ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
(8) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme
resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
(9) Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, verjähren die Mängelansprüche, soweit zulässig,
in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache oder Abnahme des Werkes. Ist der Vertragspartner
Verbraucher, so verjähren dessen Mängelansprüche in der gesetzlich vorgesehenen
Verjährungsfrist.
§ 9 Sonstige Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verwender nur für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung
die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verwender
einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen hat. Das gilt auch für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertagspartner
nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verwender diese zu vertreten hat.
(4) Der Verwender haftet nicht für Mängel aufgrund baulicher Gegebenheiten vor Ort oder dem Anbau an vorhandene Einbauten.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Einbeziehung und Auslegung dieser AGB regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung
der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner selbst ausschließlich nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, wird als Gerichtsstand der Firmensitz des Verwenders
vereinbart.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
($) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt
die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn
und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.